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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

1.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8,

3.
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse

a)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6,

b)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6,

c)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und 6.

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