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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8,
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse
- a)
- aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6,
- b)
- aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6,
- c)
- aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und 6.
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