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Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung
Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.
(2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.
(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Gestaltung und Instandhaltung,
- 2.
- Kirchenmalerei und Denkmalpflege und
- 3.
- Bauten- und Korrosionsschutz
(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate.
(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 nachzuweisen.
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8,
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse
- a)
- aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6,
- b)
- aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6,
- c)
- aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und 6.
§ 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kundenorientierung,
- 6.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
- 8.
- Einrichten von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
- 11.
- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
- 12.
- Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
- 13.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 6 Ausbildungsberufsbild Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:
- a)
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Kundenorientierung,
- f)
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- g)
- Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten,
- h)
- Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
- i)
- Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz,
- k)
- Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagearbeiten,
- l)
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
- 2.
- in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:
- a)
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Kundenorientierung,
- f)
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- g)
- Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
- h)
- Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
- i)
- Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
- k)
- Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruktionen nach historischen Vorlagen,
- l)
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
- 3.
- in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:
- a)
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Kundenorientierung,
- f)
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- g)
- Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- h)
- In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen,
- i)
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
- k)
- Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
- l)
- Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen,
- m)
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 7 Ausbildungsrahmenpläne
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 9 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 10 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, schriftlich lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Beschichten von Oberflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Betracht.
(4) Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsaufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz beachten kann.
§ 11 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Beschichten, Bekleiden, Applizieren und in Stand setzen eines Objektes.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Oberflächentechnik, Instandsetzung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Oberflächentechnik und Instandsetzung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt insbesondere in Betracht:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt insbesondere in Betracht:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Oberflächentechnik 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Instandsetzung 150 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Oberflächentechnik 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Instandsetzung 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin als Zwischenprüfung im Sinne des § 39 der Handwerksordnung. Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 1 ergeben sich aus § 11 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung.
§ 13 Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Gestalten und Bearbeiten eines Objektes unter Anwendung von Beschichtungs-, Bekleidungs-, Applikations- und Instandhaltungstechniken.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instandhaltung und Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung sowie Instandhaltung und Bautenschutz sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Instandhaltung und Bautenschutz kommt insbesondere in Betracht:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Instandhaltung und Bautenschutz 180 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Gestaltung 35 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Instandhaltung und Bautenschutz 45 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
§ 14 Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 24 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Instandsetzen und Gestalten eines Objektes unter Anwendung von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken einschließlich Reproduktion nach historischen Vorlagen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instandsetzung und Reproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung sowie Instandsetzung und Reproduktion sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Reproduktion kommt insbesondere in Betracht:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Instandsetzung und Reproduktion 180 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Gestaltung 35 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Instandsetzung und Reproduktion 45 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
§ 15 Gesellenprüfung für die Berufsausbildung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten über eine der Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
- 2.
- Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus Beton oder mineralischen Baustoffen unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und Bauwerkserhaltung.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Korrosionsschutz, Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Korrosionsschutz und Bautenschutz sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Korrosionsschutz kommt insbesondere in Betracht:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Bautenschutz kommt insbesondere in Betracht:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Korrosionsschutz 180 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Bautenschutz 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Korrosionsschutz 45 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Bautenschutz 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die Vorschriften der in § 17 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1545, 2641), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 849), außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin
Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 1064ff)
Anlage 2 (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin
Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 1064ff)
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