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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Beschichten, Bekleiden, Applizieren und in Stand setzen eines Objektes.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Oberflächentechnik, Instandsetzung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Oberflächentechnik und Instandsetzung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt insbesondere in Betracht:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt insbesondere in Betracht:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Oberflächentechnik 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Instandsetzung 150 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Oberflächentechnik 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Instandsetzung 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MalerLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MalerLackAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 ...
§ 12 MalerLackAusbV Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
... Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 1 ergeben sich aus § 11 Abs. 1 bis 4 dieser ...
§ 13 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
... 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11 , so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. ... und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der ...
§ 14 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
... 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11 , so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. ... und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der ...
§ 15 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für die Berufsausbildung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
... 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11 , so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. ... und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der ...
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