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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin


Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1064ff)



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MalerLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MalerLackAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen ... Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12, 2. im zweiten Ausbildungsjahr der ... Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8, 3. im dritten Ausbildungsjahr der ...
§ 7 MalerLackAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 ...
§ 10 MalerLackAusbV Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie ...
§ 11 MalerLackAusbV Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 13 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 14 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 15 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für die Berufsausbildung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...