Anlage 2 (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin
(siehe BGBl. I 2003 S. 1064ff)
interne Verweise§ 4 MalerLackAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ... Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2 ) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen ... der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse a) aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6, b) ... A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6, b) aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6, c) ... B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6, c) aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und ...
§ 7 MalerLackAusbV Ausbildungsrahmenpläne ... Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
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