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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kundenorientierung,

6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,

8.
Einrichten von Arbeitsplätzen,

9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,

11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,

12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MalerLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MalerLackAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche ...