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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kundenorientierung,
- 6.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
- 8.
- Einrichten von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
- 11.
- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
- 12.
- Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
- 13.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MalerLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MalerLackAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche ...
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