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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Ausbildungsberufsbild Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:
- a)
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Kundenorientierung,
- f)
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- g)
- Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten,
- h)
- Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
- i)
- Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz,
- k)
- Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagearbeiten,
- l)
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
- 2.
- in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:
- a)
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Kundenorientierung,
- f)
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- g)
- Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
- h)
- Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
- i)
- Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
- k)
- Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruktionen nach historischen Vorlagen,
- l)
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
- 3.
- in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:
- a)
- Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Kundenorientierung,
- f)
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- g)
- Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- h)
- In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen,
- i)
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
- k)
- Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
- l)
- Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen,
- m)
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MalerLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MalerLackAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur ...
§ 12 MalerLackAusbV Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
... Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und ...
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