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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Ausbildungsberufsbild Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin



Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:

a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,

b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

d)
Umweltschutz,

e)
Kundenorientierung,

f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

g)
Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten,

h)
Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,

i)
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz,

k)
Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagearbeiten,

l)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;

2.
in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:

a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,

b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

d)
Umweltschutz,

e)
Kundenorientierung,

f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

g)
Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,

h)
Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,

i)
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,

k)
Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruktionen nach historischen Vorlagen,

l)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;

3.
in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:

a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,

b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

d)
Umweltschutz,

e)
Kundenorientierung,

f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

g)
Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

h)
In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen,

i)
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,

k)
Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton,

l)
Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen,

m)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MalerLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MalerLackAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur ...
§ 12 MalerLackAusbV Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
... Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und ...