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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Gesellenprüfung für die Berufsausbildung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten über eine der Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
- 2.
- Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus Beton oder mineralischen Baustoffen unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und Bauwerkserhaltung.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Korrosionsschutz, Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Korrosionsschutz und Bautenschutz sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Korrosionsschutz kommt insbesondere in Betracht:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Bautenschutz kommt insbesondere in Betracht:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Korrosionsschutz 180 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Bautenschutz 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Korrosionsschutz 45 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Bautenschutz 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Zitierungen von § 15 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MalerLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MalerLackAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4775/a66244.htm