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Änderung § 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
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(Text alte Fassung) § 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien | (Text neue Fassung)§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien |
(1) 1 Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. | (1) 1 Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt. |
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