§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2025 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung. | (Text neue Fassung) 1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) einschließlich des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In den Gebäuden übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Parlaments dürfen alle Mitglieder und alle Fraktionen des Deutschen Bundestages gleichberechtigt im Rahmen der Kapazitäten nutzen. 4 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen dürfen für Veranstaltungen mit Dritten nur innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genutzt werden. 5 Es gilt diese Hausordnung. |