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Änderung § 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien


(Text neue Fassung)

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien


vorherige Änderung

(1) 1 Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.



(1) 1 Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.



(heute geltende Fassung)