Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 01.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung BTHONB 2023 am 1. Juni 2017 und Änderungshistorie der BTHO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.

(Text neue Fassung)

1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.

 

Anzeige