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Änderung § 1 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.08.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.

(Text neue Fassung)

1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.


 
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