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Änderung § 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 25.08.2020 geltenden Fassung durch B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien | |
(1) 1 Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. (3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt. |
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