Tools:
Update via:
Änderung § 8 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Hausordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung BTHONB 2023 am 16. Mai 2023 und Änderungshistorie der BTHOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. 2 Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt. (2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. 2 Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt. (2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden. |
(3) 1 Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. 2 Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages. (4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4776/al177416-0.htm