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Änderung § 2a Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 11.03.2025

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2025 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Zugangsberechtigung zu IT-Systemen


vorherige Änderung

 


(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).

(2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.

(3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.

(4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.


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