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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 18 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,
- 2.
- ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume,
- 3.
- eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebsvorgänge,
- 4.
- eine Erklärung, welche Mengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unter Steueraussetzung entnommen werden,
- 5.
- eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,
- 6.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 18 SchaumwZwStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... des Gesetzes" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Wörter „einem ...
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