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§ 27 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Berechtigter Empfänger
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenommen werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,
- 2.
- eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Schaumweins,
- 3.
- ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Schaumwein vorgesehenen Lagerstätten,
- 4.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.
(4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.
(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die bezogenen Schaumweinmengen sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 28 die Steuer anmeldet.
(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Schaumwein als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat.
(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 27 SchaumwZwStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 SchaumwZwStV Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (vom 01.01.2007)
... und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7 Satz 1 sinngemäß. (2) Wer ... werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, für die Aufzeichnungen § 27 Abs. 5 sinngemäß. Der ... oder zur Verwendung gelten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, für die Aufzeichnungen § 27 Abs. 5 sinngemäß. Der Anzeigepflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14 Abs. 4 ...
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § ... § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 5 VStuBrennOÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Steuerlager" durch das Wort Schaumweinlager" ersetzt. 5. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) In ...
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Wort „Zehntel" durch das Wort „Zwölftel" ersetzt. 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 ... 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1" durch ... 2, 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die ... Abs. 2 bis 6 und 7 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. ... Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 9. § 32 wird wie folgt geändert: ...
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