Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 31a - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 31a Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4777/a102615.htm