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§ 43 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 43 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 oder § 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
(weggefallen)

4.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

5.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig abgibt,

6.
entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

7.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

8.
entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder § 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

9.
entgegen § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2, § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, oder § 31 Abs. 2 Satz 3 Schaumwein nicht vorführt,

10.
entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

11.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig ausfertigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 4, ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pflichten nach § 36.





 

Frühere Fassungen von § 43 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 5 VStuBrennOÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
...  § 35a Kleinbetragsregelung". b) Vor der Angabe zu § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" ... ersetzt. 8. § 41 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 9. Vor § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" ...

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... ersetzt. 12. § 41 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 13. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In ...