Tools:
Update via:
Änderung § 43 SchaumwZwStV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 2. VerbrStuMonopolRÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der SchaumwZwStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 43 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2 Satz 3, einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2 Satz 3, § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 oder § 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 oder § 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet, |
3. (weggefallen) 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig abgibt, 6. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt, 8. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder § 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 9. entgegen § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2, § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, oder § 31 Abs. 2 Satz 3 Schaumwein nicht vorführt, 10. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 11. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig ausfertigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 4, ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pflichten nach § 36. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4777/al4777-0.htm