Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 32 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Zu Teil 1 des Gesetzes
Zu § 16 des Gesetzes
§ 32 Versandhandel, Beauftragter
(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei den Schaumwein mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und den voraussichtlichen Lieferumfang anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versandhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als Privatpersonen beliefern darf.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Schaumweins, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen.
(3) Soll ein Beauftragter nach § 16 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der Versandhändler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er anzugeben:
- 1.
- Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,
- 2.
- Steuernummer des Beauftragen beim zuständigen Finanzamt,
- 3.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhändlers,
- 4.
- Art des zu liefernden Schaumweins,
- 5.
- Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.
- 6.
- eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,
- 7.
- eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat,
- 8.
- eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn
- 1.
- der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder
- 2.
- der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(8) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats abgegeben wird.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4777/b19918.htm