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Zu Teil 2 des Gesetzes - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 2 des Gesetzes

Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes

§ 36 Zwischenerzeugnisse



Die §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.




§ 36a Verbringen zu privaten Zwecken



Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§ 14 des Gesetzes).


§ 37 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers



(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem geplanten Betriebsbeginn anzumelden. Dabei hat er anzugeben:

1.
Name, Geschäftssitz und Rechtsform,

2.
Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,

4.
Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern Ware.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.