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§ 10 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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§ 10 Prüfungsgruppen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Zitierungen von § 10 BRHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BRHG Entscheidungen des Bundesrechnungshofes
... (§ 19 Satz 1 Nr. 2), die Kollegien (§ 9), die Prüfungsgruppen (§ 10 ), die Senate (§ 11) und der Große Senat (§ ...
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