Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12a - Schiedsamtsverordnung (SchiedsamtsV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 570; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-10 Organisationsrecht
|

§ 12a



1Die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. 2Die nach Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Organisationen zu je einem Drittel. 3Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4Sind mehrere Kassenärztliche Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilig.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 12a Schiedsamtsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 6 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a Schiedsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a SchiedsamtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiedsamtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 6 TSVG Änderung der Schiedsamtsverordnung
... bestellten Vertreter selbst." 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Die Organisationen, die das jeweilige ... 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium ...