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§ 3 - Schiedsamtsverordnung (SchiedsamtsV k.a.Abk.)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 570; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-10 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-10 Organisationsrecht
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§ 3
1Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 2§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 646 m.W.v. 11. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 3 Schiedsamtsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.05.2019 | Artikel 6 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Schiedsamtsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchiedsamtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchiedsamtsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 6 TSVG Änderung der Schiedsamtsverordnung
... erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist." 4. § 3 Satz 1 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
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