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§ 12 - Schiedsamtsverordnung (SchiedsamtsV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 570; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-10 Organisationsrecht
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§ 12



1Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. 2Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. 3Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilmäßig.



 
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Frühere Fassungen von § 12 Schiedsamtsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 6 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Schiedsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SchiedsamtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiedsamtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a SchiedsamtsV (vom 29.07.2017)
... haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 16 GKV-VSG Änderung der Schiedsamtsverordnung
... beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 6 TSVG Änderung der Schiedsamtsverordnung
... durch das Wort „Schiedsverfahrens" ersetzt. 13. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften ... der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst." 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Die ...