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Änderung § 22a Schiedsamtsverordnung vom 23.07.2015

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a


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1 Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei der Erweiterung des Bundesschiedsamts um Vertreter der für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände.