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Änderung § 8 Schiedsamtsverordnung vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der Ortskrankenkassen.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)