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Änderung § 3 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 3 § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(Text neue Fassung)

1 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 2 § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.