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Änderung § 3 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 3 § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt. | (Text neue Fassung) 1 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 2 § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt. |
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