Tools:
Update via:
Änderung § 15 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie der SchiedsamtsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem Schiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | (Text neue Fassung) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4785/al70397-0.htm