Tools:
Update via:
Änderung § 9 EinhZeitG vom 12.07.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie des EinhZeitGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 EinhZeitG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 9 EinhZeitG n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 6 Auskünfte | (Text neue Fassung)§ 9 Auskünfte |
(Textabschnitt unverändert) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4787/al13141-0.htm