Änderung § 1 Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 19.07.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

(Text alte Fassung)

1. der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 4 S. 11) und

2. der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 212 S. 48)

(Text neue Fassung)

1. der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 104 S. 3) und

2. der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 304 S. 21, 2008 Nr. L 11 S. 23)

in der jeweils geltenden Fassung.



 



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