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Änderung § 6 Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 19.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227
 

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§ 6 Auslagenerstattung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Auslagen der Bundesanstalt für Sicherungsmittel, die sie beschafft hat, um die Ergebnisse der Untersuchungen der Schlachtkörper zu sichern, sind zu erstatten.