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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 4 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)
V. v. 12.02.1988 BGBl. I S. 151; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7110-3-90 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7110-3-90 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelags,
- 2.
- Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelags,
- 3.
- Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens,
- 4.
- Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,
- 5.
- Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,
- 6.
- Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden Bekämpfungsmaßnahme,
- 7.
- Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,
- 8.
- Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung,
- 9.
- Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage,
- 10.
- Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,
- 11.
- Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,
- 12.
- Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassadenteils,
- 13.
- Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal,
- 14.
- Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,
- 15.
- Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,
- 16.
- Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4802/a66589.htm