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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 1 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)
V. v. 12.02.1988 BGBl. I S. 151; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7110-3-90 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7110-3-90 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken,
- 2.
- Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,
- 3.
- Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigen von Produktionsrückständen,
- 4.
- Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,
- 5.
- Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,
- 6.
- Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
- 7.
- Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik,
- 2.
- Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsichtlich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge sowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- 3.
- Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
- 4.
- Kenntnisse der chemischen und biologischen Zusammenhänge und der Wirkungsweise der verwendeten Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- 5.
- Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der chemischen und physikalischen Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,
- 6.
- Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -verunreinigung durch chemische, physikalische und biologische Einflüsse,
- 7.
- Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften, der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,
- 9.
- Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen und Abrechnungsverfahren,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der Schädlingsbekämpfung,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Vergabeverordnung, des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung,
- 13.
- Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von Bauzeichnungen,
- 14.
- Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,
- 15.
- Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesundheitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,
- 16.
- Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen,
- 17.
- Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,
- 18.
- Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,
- 19.
- Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäßrigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,
- 20.
- Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von Bodenbelägen,
- 21.
- Abziehen, Schleifen, Versiegeln,
- 22.
- Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,
- 23.
- Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren, Detachieren,
- 24.
- Desinfizieren,
- 25.
- Bekämpfen von Schädlingen,
- 26.
- Entstauben mit Vakuumgeräten,
- 27.
- Reinigen mit Hochdruckgeräten,
- 28.
- Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und Rückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metallpflegemitteln,
- 29.
- Entfernen und Beseitigen von Abfällen,
- 30.
- Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und Bedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen,
- 31.
- Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahrender Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte,
- 32.
- Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) V. v. 12. April 2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674 m.W.v. 18. April 2016
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