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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 1 - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 791-1-3 Naturschutz
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 791-1-3 Naturschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.
(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von § 1 BfNKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 25 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
aktuell | vor 01.03.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BfNKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfNKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfNKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BfNKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2019)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1569
Artikel 1 3. BNatSchGKostVÄndV
... 4" werden durch die Angabe „Artikel 6" ersetzt. 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis Gebühren- nummer ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 25 BNatSchNG Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
... Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) ... (BfNKostV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach dem ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 4. BNatSchGKostVÄndV
... Euro für jedes weitere erforderliche Anlageblatt." 2. Die Anlage (zu § 1 ) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... 2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis Gebühren- nummer ...
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