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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 4 - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 791-1-3 Naturschutz
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 791-1-3 Naturschutz
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§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2542 m.W.v. 1. März 2010
Frühere Fassungen von § 4 BfNKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 25 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BfNKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BfNKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfNKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 25 BNatSchNG Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
... der Verordnung (EG) Nr. 865/2006" angefügt. 5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5. 6. Die Anlage wird wie folgt geändert: ... angefügt. 5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5. 6. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.7 werden die ...
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