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Änderung § 1 BfNKostV vom 01.03.2010

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§ 1 BfNKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 1 BfNKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 123 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erhebt das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) Gebühren und Auslagen.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.


 

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