Tools:
Update via:
Änderung § 3 BfNKostV vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BfNKostV, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der BfNKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 BfNKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 BfNKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 123 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebühren in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4805/al0-40861.htm