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Änderung § 4 BfNKostV vom 01.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BfNKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 4 BfNKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542

(Text alte Fassung)

§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.




 
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