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Änderung § 3 BfNKostV vom 15.08.2013
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§ 3 BfNKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 BfNKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 123 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebühren in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
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