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Synopse aller Änderungen der BfNKostV am 20.07.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2006 durch Artikel 1 des 3. BNatSchGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BfNKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BfNKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
BfNKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 07.07.2006 BGBl. I 1569
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührenbefreiung und -ermäßigung


(1) Auf Antrag des Kostenschuldners ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Kostenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.

(2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von fünf Euro, erhoben werden. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels eine Anlage gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in den Feldern 8 ode 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr.

(Text neue Fassung)

(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in den Feldern 8 ode 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr.

(4) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

1. | Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare: |

1.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1) | 41

1.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 21

1.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 25

1.4 | Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung | 35

1.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) | 30

1.6 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 50

2. | Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse: |

2.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 16

2.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 12

2.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 12

2.4 | Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung | 20

2.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 35

2.6 | Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 50

2.7 | Genehmigungen für Carnet-ATA-Musterkollektionen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 20

3. | Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten des § 42 Abs. 2 BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG im Zusammenhang mit der Einfuhr | 13

4. | Negativbescheinigung | 13

5. | Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
pro Bescheinigung: | 6

6. | Zulassung und Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben nach Artikel 66 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 500