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Synopse aller Änderungen der BfNKostV am 07.10.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 4. BNatSchGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BfNKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BfNKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung | BfNKostV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) § 2 Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | (Text neue Fassung) § 2 Nutzung von Anlage(blätter)n, Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 |
§ 3 Gebühren in besonderen Fällen § 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung § 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 2 Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | § 2 Nutzung von Anlage(blätter)n, Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 |
(1) Auf Antrag des Kostenschuldners ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Kostenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. (2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von fünf Euro, erhoben werden. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert. | |
(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in den Feldern 8 ode 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. | (3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ein erstes Anlageblatt beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. Soweit zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 über das erste Anlageblatt hinaus weitere Anlageblätter mit bis zu 20 Artnamen je Anlageblatt beigefügt werden, erhöht sich die Gebühr um 10 Euro für jedes weitere erforderliche Anlageblatt. |
(4) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben. | |
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1. | Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare: | 1.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1) | 41 1.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 21 1.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 25 1.4 | Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung | 35 1.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) | 30 1.6 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 50 2. | Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse: | 2.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 16 2.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 12 2.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 12 2.4 | Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung | 20 2.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 35 2.6 | Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 50 2.7 | Genehmigungen für Carnet-ATA-Musterkollektionen nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 20 3. | Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 BNatSchG im Zusammenhang mit der Einfuhr | 13 4. | Negativbescheinigung oder Bestätigung des Bundesamtes für Naturschutz über Einfuhren gegenüber Berechtigten | 13 5. | Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 pro Bescheinigung: | 6 6. | Zulassung und Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben nach Artikel 66 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 500 7. | Anordnung von Maßnah- men nach § 7 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von Pflichten aus den §§ 4 bis 6 des Umweltschadensgesetzes | 50 bis 10.000 | Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1. | Erteilung einer Genehmigung für lebende Exem- plare | 1.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 50 1.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 26 1.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver- ordnung (EG) Nr. 338/97 | 30 1.4 | Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmi- gung im Sinne der Gebührennummern 1.1 bis 1.3 oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wieder- ausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennum- mern 1.1 und 1.3 | 42 1.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 42 1.6 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 60 2. | Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse | 2.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 20 2.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 15 2.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver- ordnung (EG) Nr. 338/97 | 15 2.4 | Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmi- gung im Sinne der Gebührennummern 2.1 bis 2.3 oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wieder- ausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennum- mern 2.1 und 2.3 | 24 2.5 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 60 2.6 | Genehmigung für Carnet-ATA-Musterkollektionen nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 24 3. | Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Ver- boten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- gesetzes nach § 45 Absatz 7 und 8 des Bundes- naturschutzgesetzes im Fall des Verbringens aus dem Ausland | 16 4. | Negativbescheinigung oder Bestätigung des Bundesamtes für Naturschutz über bereits ausge- stellte Genehmigungen oder Bescheinigungen ge- genüber Berechtigten | 16 5. | Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungs- betrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 pro Bescheinigung | 8 6. | Anerkennung, Zulassung und Registrierung | 6.1 | Zulassung und Registrierung von Kaviarver- packungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 600 6.2 | Anerkennung von Betrieben gemäß Artikel IX Ab- satz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) - Washingtoner Arten- schutzübereinkommen -, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzüberein- kommens Exemplare für Handelszwecke gezüch- tet oder künstlich vermehrt werden | 300 6.3 | Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 100 6.4 | Änderung von Entscheidungen nach den Gebühren- nummern 6.1 bis 6.3 | 50 bis 300 7. | Genehmigung des Ausbringens im Inland noch nicht vorkommender Arten nach § 40 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 2.000 8. | Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von Pflichten aus den §§ 4 bis 6 des Umweltschadens- gesetzes im Bereich der deutschen ausschließ- lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | 50 bis 10.000 9. | Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Bundesnatur- schutzgesetzes zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließ- lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | 30 bis 2.000 10. | Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts- zone und des Festlandsockels | 10.1 | Genehmigung von Eingriffen in Natur und Land- schaft nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutz- gesetzes | 30 bis 2.000 10.2 | Untersagung der weiteren Durchführung von Ein- griffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 des Bundesnatur- schutzgesetzes oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 des Bundesnaturschutz- gesetzes | 30 bis 1.500 10.3 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes | 30 bis 1.500 11. | Schutz bestimmter Teile von Natur und Land- schaft im Bereich der deutschen ausschließ- lichen Wirtschaftszone und des Festland- sockels | 11.1 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnatur- schutzgesetzes von den Geboten und Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Ab- satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Aus- nahme bzw. Befreiung nach der jeweiligen Rechts- verordnung | 30 bis 3.000 11.2 | Ausnahme nach § 30 Absatz 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 20.000 11.3 | Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 des Bundesnatur- schutzgesetzes | 30 bis 3.000 11.4 | Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes- naturschutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Ab- satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Ver- bot des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnatur- schutzgesetzes oder von den Geboten und Verbo- ten im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes | 30 bis 3.000 12. | Artenschutz im Bereich der deutschen aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Fest- landsockels | 12.1 | Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Be- seitigungsanordnung nach § 40 Absatz 6 des Bun- desnaturschutzgesetzes | 50 bis 2.000 12.2 | Ausnahme nach § 45 Absatz 7 oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 20.000 |
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