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Änderung § 7 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 20.07.2007
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. | (Text neue Fassung) Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. |
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