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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung am 20.07.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2007 durch Artikel 1 des BPräsWahlGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPräsWahlG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. | (Text neue Fassung) Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. |
§ 13 | |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. | (aufgehoben) |
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