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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin (SpielzHerstAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.1997 BGBl. I S. 1333
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-238 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,

9.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,

10.
Herstellen von Rohteilen,

11.
Veredeln von Oberflächen,

12.
Zusammenfügen und Montieren,

13.
Dekorieren,

14.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SpielzHerstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpielzHerstAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SpielzHerstAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...