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Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin (SpielzHerstAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.1997 BGBl. I S. 1333
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-238 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Spielzeughersteller/Spielzeugherstellerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,

9.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,

10.
Herstellen von Rohteilen,

11.
Veredeln von Oberflächen,

12.
Zusammenfügen und Montieren,

13.
Dekorieren,

14.
Qualitätssicherung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich Arbeitsablaufplan durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von textilen Flächengebilden,

2.
Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von Plüsch,

3.
Anfertigen von flächenhaften Holzteilen unter Einbeziehung von Handmaschinen und Montieren zu Baugruppen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Arten der Oberflächenveredlung,

4.
Techniken der Rohteilherstellung,

5.
fachbezogene Berechnungen,

6.
Qualitätssicherung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück in einem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner Wahl anfertigen: figürliches Spielzeug, textiles Spielzeug oder Holzspielzeug. Wird das Prüfungsstück in dem Bereich figürliches Spielzeug oder textiles Spielzeug angefertigt, soll die Arbeitsprobe in dem Bereich Holzspielzeug durchgeführt werden. Wird das Prüfungsstück in dem Bereich Holzspielzeug angefertigt, soll die Arbeitsprobe in den Bereichen figürliches oder textiles Spielzeug durchgeführt werden. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
Fertigen einer Puppenbekleidung oder einer Plüschhülle aus vorgefertigten Teilen oder

b)
Herstellen einer Holzverbindung an einer stationären Holzbearbeitungsmaschine mit Einrichten und Rüsten;

2.
als Prüfungsstück:

a)
Anfertigen einer Puppe aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten,

b)
Anfertigen eines Plüschtieres aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten oder

c)
Anfertigen eines Spielzeuges aus Holz aus vorgefertigten Teilen einschließlich Oberflächenbehandlung und Komplettieren.

Dabei soll die Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen zur Spielzeugherstellung,

c)
Techniken der Kunststoffteileherstellung,

d)
Montage- und Dekorationsarbeiten,

e)
Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,

f)
Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck,

g)
Qualitätsmerkmale, Qualitätssicherung und Zertifizierung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,

b)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
norm- und maßstabsgerechte Darstellung von Flächen und Körpern,

b)
Interpretieren technischer Zeichnungen,

c)
Gestaltung,

d)
Farbenlehre;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin



(siehe BGBl. I 1997 S. 1333ff)