(1) In den Fällen der §§
24 und
25 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach §
2 Abs. 1 und 2 sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach §
24 Abs. 1 Satz 2 und §
25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes mit.