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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 8 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 900-14-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 11.12.1999; FNA: 900-14-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Beteiligungsrechte
(1) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung V. v. 14. März 2019 BGBl. I S. 338 m.W.v. 22. März 2019
Frühere Fassungen von § 8 PEntgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.03.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 14.03.2019 BGBl. I S. 338 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 PEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338
Artikel 1 2. PEntgVÄndV
... Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und" eingefügt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern „in ihrem Amtsblatt" die Wörter „und ...
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