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§ 8 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)

§ 8 Beteiligungsrechte



(1) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.





 

Frühere Fassungen von § 8 PEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
vom 14.03.2019 BGBl. I S. 338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 PEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338
Artikel 1 2. PEntgVÄndV
... Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und" eingefügt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern „in ihrem Amtsblatt" die Wörter „und ...